Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
IRO-1 – Beschreibung des Verfahrens zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen
Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen hat die Lufthansa Group im Rahmen einer doppelten Wesentlichkeitsanalyse definiert
Zur Identifikation, Bewertung und Überwachung ihrer wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen (Impacts, Risks and Opportunities, kurz IROs) führte die Lufthansa Group im Berichtsjahr einen vierstufigen Prozess durch. Er soll in den kommenden Berichtsjahren im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse weiterhin überwacht und bei Bedarf angepasst werden.
1. Potenzielle Auswirkungen des Kerngeschäfts sind überprüft
Der Wesentlichkeitsprozess startete mit einer detaillierten Prüfung der Kerngeschäftsaktivitäten der Lufthansa Group. Diese wurden auf ihre potenziellen ökologischen und sozialen Auswirkungen hin untersucht, mit besonderem Augenmerk auf die gesamte Wertschöpfungskette, einschließlich direkter und indirekter Geschäftsbeziehungen. Geografisch wurden dabei die Regionen bevorzugt, in denen die Lufthansa Group am umfangreichsten tätig ist und potenzielle Auswirkungen hat. In Europa, wo sich der Hauptsitz und die Drehkreuze des Konzerns befinden, umfasste dies das Management der Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Netz der Passagier-Airlines. Die Aktivitäten in Nord-, Mittel- und Südamerika, im asiatisch-pazifischen Raum, im Nahen Osten und in Afrika wurden ebenfalls analysiert, um regionalspezifische IROs zu berücksichtigen.
Der Fokus bei der Identifizierung von IROs lag auf der Wertschöpfungskette der Lufthansa Group, einschließlich direkter und indirekter Geschäftsbeziehungen. Das bedeutet, dass beispielsweise nicht nur Risiken betrachtet wurden, die sich aus den Beziehungen zu primären Lieferanten ergeben können, sondern auch solche, die sich aus weiteren vorgelagerten Stufen der Wertschöpfungskette, bis hin zur direkten Rohstoffgewinnung, ergeben können.
Im Rahmen des Prozesses wurden zunächst die wesentlichen Auswirkungen identifiziert, zu denen anschließend die entsprechenden Risiken und Chancen zugeordnet wurden. Somit wurden innerhalb des Prozesses IRO-Paare gebildet, die eine ganzheitliche Betrachtung der Themen ermöglichten. Alleinstehende Risiken und Chancen, die nicht unmittelbar mit den identifizierten Auswirkungen verknüpft waren, wurden gekennzeichnet, um ihre separate Bedeutung im Gesamtkontext hervorzuheben.
2. IRO-Inventar entlang der Wertschöpfungskette ist erstellt
Es erfolgte die initiale Erstellung eines Inventars an IROs entlang relevanter Nachhaltigkeitsaspekte gemäß CSRD beziehungsweise der mit der Verordnung korrespondierenden ESRS. Dabei wurde für jede der Kerngeschäftsaktivitäten eine Beschreibung der Wertschöpfungskette erstellt. Anhand der Wertschöpfungsketten und unter Einbeziehung der betroffenen Interessengruppen wurden die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen, Risiken und Chancen identifiziert und im sogenannten IRO-Inventar erfasst. Es basiert auf dem bestehenden Risikoinventar der Lufthansa Group, Berichten der Lufthansa Group, Brancheninputs, öffentlichen Informationen, Berichten und Datenbanken – zum Beispiel ENCORE – sowie Ergebnissen der breit angelegten Interessengruppenbefragung aus dem Jahr 2023 und der Expertise von Vertreterinnen und Vertretern der Tochtergesellschaften für selektive IROs.
3. IROs sind abschließend bewertet
Die Identifikation und anschließende Bewertung der Risiken und Chancen erfolgte hierbei nach dem „Outside-in“-Prinzip. Dabei wurden externe Faktoren betrachtet, die sich auf das Unternehmen auswirken, woraus sowohl Chancen als auch Risiken für die Lufthansa Group abgeleitet wurden. Die Bewertung dieser identifizierten Risiken und Chancen erfolgte nach einer mit dem Konzernrisikomanagement abgestimmten Methode. Die Zeithorizonte, in die die Risiken und Chancen jeweils eingestuft wurden, wurden analog zu den Zeithorizonten des Risikomanagements gewählt. Der kurzfristige Zeithorizont wurde bis zu einem Jahr festgelegt, mittelfristig als zwischen einem und vier Jahren und langfristig als Zeithorizont für vier Jahre und länger definiert. Die Bewertung erfolgte jeweils auf Basis des Zeithorizonts, in dem sich das Risiko oder die Chance mit der höchsten Wahrscheinlichkeit als wesentlich erweist.
Zunächst wurde das Ausmaß jedes Risikos und jeder Chance bewertet. Das Ausmaß bezieht sich auf die potenziellen Auswirkungen auf die Entwicklung, die Finanzlage, das Betriebsergebnis, den Cashflow, den Zugang zu Finanzmitteln oder die Kapitalkosten des Unternehmens und wurde auf einer Skala von 1 (unbedeutend) bis 5 (kritisch) bewertet. Diese Bewertung erfolgte aus einer Bruttoperspektive ohne Berücksichtigung etwaiger abschwächender Maßnahmen. Hierbei wurden Faktoren, wie potenzielle finanzielle Verluste, der Grad der langfristigen Schädigung der Lufthansa Group, die Art der finanziellen Auswirkungen auf den Konzern, das Ausmaß der Betriebsstörungen und die Auswirkungen auf die Reputation, das Geschäftsmodell, die Liquidität, das Vermögen oder die Erträge der Lufthansa Group sowie das potenzielle monetäre Ausmaß des Schadens berücksichtigt. Bei den Chancen wurden das Ausmaß anhand des Potenzials zur Verbesserung der Finanzlage der Lufthansa Group, der Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb und des Umfangs der operativen Verbesserungen bewertet.
Anschließend wurde die Eintrittswahrscheinlichkeit des Risikos oder der Chance anhand der erwarteten Häufigkeit des Eintreffens kategorisiert: irrelevant: zwischen einmal in 50 Jahren und einmal in zehn Jahren, gering: zwischen einmal in zehn Jahren und einmal in fünf Jahren, mittel: zwischen einmal in fünf Jahren und einmal in drei Jahren, hoch: zwischen einmal in drei Jahren und einmal in zwei Jahren sowie extrem: mindestens einmal in zwei Jahren. In der Regel wurden hier etwaige etablierte Prozesse, wie zum Beispiel eingeführte wirksame IKS-Prozesse, in die Bewertung einbezogen, was zu einer Herabstufung der Eintrittswahrscheinlichkeit beitrug.
Überschritten das Ausmaß und/oder die Eintrittswahrscheinlichkeit die definierten Schwellenwerte, galt das jeweilige Risiko oder die Chance als wesentlich. Für die Einstufung des Ausmaßes und der Wahrscheinlichkeit wurde eine kurze Begründung für jede Bewertung dokumentiert.
Die Identifikation und anschließende Bewertung wesentlicher Auswirkungen erfolgten nach dem „Inside-out“-Prinzip. Es wurde betrachtet, wie sich die Geschäftsaktivitäten der Lufthansa Group entlang der Wertschöpfungskette auf Menschen und Natur auswirken. Der Bewertungsprozess ist eng an die Methodik zur Bewertung von Risiken und Chancen angelehnt, sodass ein kohärenter Ansatz über alle relevanten Bereiche hinweg entsteht. Es werden ebenfalls die definierten kurz-, mittel- und langfristigen Zeithorizonte angewendet. Auch hier richtet sich der zu bewertende Zeithorizont danach, ab wann die Auswirkung mit der größten Wahrscheinlichkeit als wesentlich eingestuft wird, wobei der Zeitrahmen mit dem höchsten Schweregrad gewählt wurde, wenn mehrere Zeithorizonte zutrafen.
Anschließend wurde der Schweregrad der Auswirkung bewertet. Bei positiven Auswirkungen fallen darunter die Parameter Ausmaß und Umfang, während bei negativen Auswirkungen Ausmaß, Umfang und Irreversibilität bewertet werden mussten. Diese Bewertungen wurden auf einer Skala von 1 (am wenigsten schwerwiegend) bis 4 (am schwerwiegendsten) durchgeführt und erfolgten aus einer Bruttoperspektive – die Maßnahmen haben in der Bewertung also keine Berücksichtigung gefunden. Bei potenziellen Auswirkungen wurde auch die Eintrittswahrscheinlichkeit auf einer Skala von 1 (unerheblich) bis 5 (extrem) bewertet. Hier wurden in der Regel ebenfalls etwaige etablierte Prozesse zur Bewertung herangezogen.
Zudem wurde auch hier jeweils eine Begründung verfasst, um die Bewertungen zu erläutern, wobei bei langfristigen Auswirkungen insbesondere der erwartete Zeithorizont angegeben wurde. Die Wesentlichkeit einer Auswirkung wurde durch die Einstufung unter den Schweregraddimensionen bestimmt, und für potenzielle Auswirkungen wurde eine Kombination aus Schweregrad und Wahrscheinlichkeit verwendet, um Schwellenwerte für die Wesentlichkeit festzulegen. Die Lufthansa Group wandte eine konsistente Schwellenwertlogik für alle Auswirkungen, Chancen und Risiken an. Diese stimmen mit den Schwellenwerten für die externe Berichterstattung des Lufthansa Group ERM-System überein. Bei der Bestimmung der Wesentlichkeit potenziell negativer Auswirkungen im Zusammenhang mit Menschenrechten hatte der Schweregrad Vorrang vor der Wahrscheinlichkeit.
4. Extern durchgeführte Vorbewertungsergebnisse sind von internen Expertinnen und Experten validiert
Nachdem die Methodik festgelegt war, wählte die Lufthansa Group den Ansatz einer Vorbewertung der IROs durch externe Branchen- und Themenexperten unter Einbeziehung von Desktop-Recherchen und Online-Publikationen. Die Ergebnisse der vorläufigen Bewertung wurden anschließend von internen Themenexpertinnen und -experten der Lufthansa Group validiert. Im Anschluss an die Validierung führten interne Vertretende der wichtigsten Interessen-vertretergruppen eine Validierung der Ergebnisse aus Sicht der Interessengruppen durch. Dies beinhaltete eine Validierung mit den Abteilungen Investor Relations und Customer Experience. Eine zweite Validierung berücksichtigte verschiedene Managementperspektiven und die Ergebnisse wurden dem Management zusammen mit einem Überblick über den Bewertungsprozess vorgelegt. Das Management gab Rückmeldung zur Wesentlichkeit bestimmter Unterthemen, die dann an die internen Expertinnen und Experten sowie die Vertretenden der Interessengruppen zurückgesandt wurde, um die Übereinstimmung mit der Expertise durch die internen Fachexpertinnen und -experten zu gewährleisten und mögliche Anpassungen vorzunehmen. Die endgültigen Ergebnisse dieses umfassenden Validierungsprozesses wurden anschließend den Arbeitnehmervertretenden, dem Vorstand und dem Aufsichtsrat mitgeteilt.
Schließlich wurden die Ergebnisse im August 2024 an den Vorstand verschickt und im September 2024 im ESG-Ausschuss des Aufsichtsrats präsentiert. Die Ergebnisse wurden zudem bereits Mitte Juli 2024 in einem internen Steuerungskreis des CSRD-Projektes diskutiert, protokolliert und dokumentiert, um eine umfassende Entscheidungsgrundlage für das Management zu schaffen.
Der Prozess zur Identifizierung und Bewertung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen wurde in der Lufthansa Group neu entwickelt, um den Anforderungen der CSRD beziehungsweise ESRS zu entsprechen. Er baut auf der bisherigen Wesentlichkeitsanalyse auf. Die ESRS enthalten spezifische Anforderungen hinsichtlich der Intervalle, in denen eine Wesentlichkeitsanalyse durchgeführt werden muss. Bei wesentlichen Änderungen des Geschäftsmodells der Lufthansa Group, etwa beim Aufbau eines neuen Geschäftsfelds oder bei größeren Akquisitionen, müssen Themen im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse neu bewertet werden. Darüber hinaus muss die Wesentlichkeitsanalyse jährlich auf Veränderungen und Aktualität überprüft werden.
Zudem sind die Identifikation, Bewertung und das Management von Chancen noch nicht vollständig in das gesamthafte Managementsystem nahtlos integriert worden.
Alle wesentlichen IROs wurden immer dem jeweiligen Unterthema der ESRS zugeordnet. Sobald nur ein einziges IRO als wesentlich bewertet wurde, wurde das entsprechende Unterthema als wesentlich definiert.
Anschluss an das Risikomanagement ist geplant
Im Rahmen der beschriebenen doppelten Wesentlichkeitsanalyse wurden die CSRD-bezogenen Risiken der Lufthansa Group abgeleitet. Die zugrunde liegende Risikomethodik wurde an das Risikomanagement der Gruppe angepasst, damit CSRD-relevante Risiken in den regulären Risikomanagementprozess des Unternehmens einbezogen werden können. In den folgenden Jahren sollen die CSRD-Risiken ein integrativer Bestandteil werden, wobei die Standardmethodik und -prozesse mit CSRD-relevanten Besonderheiten, wo nötig, angewendet werden.
Das Verfahren zur Ermittlung, Bewertung und Steuerung von CSRD-Risiken ist auf die Methodik des Konzernrisikomanagements abgestimmt. Die Risiken werden nach Wahrscheinlichkeit und Auswirkungen (qualitativ und quantitativ) erfasst und bewertet. Im Jahr 2024 wurden die CSRD-Risiken aus einer Bruttoperspektive qualitativ bewertet und in die zentrale ERM-Plattform übertragen.
In Zukunft sollen die CSRD-Risiken in den regulären ERM-Prozess integriert und als Teil der Gesamtrisikolage betrachtet werden.
Weitere themenspezifische Angaben zum Wesentlichkeitsprozess
E2 – Umweltverschmutzung
Neben den im allgemeinen Ansatz beschriebenen Methoden und Rahmenwerken wurden keine weiteren Standorte oder Vermögenswerte im Hinblick auf Umweltverschmutzung untersucht, da die Lufthansa Group nur eine sehr begrenzte Anzahl von Produktionsprozessen an ihren Standorten hat.
Darüber hinaus sind die Auswirkungen von Lärmbelastung durch Flugzeuge Teil der 2018 und 2023 durchgeführten Interessengruppen-Befragung, bei der die befragten Interessengruppen, zu denen auch Vertreter der betroffenen Gemeinden gehören, eine quantitative Bewertung zum Nachhaltigkeitsthema Lärmbelastung abgeben konnten. Die Interessengruppen hatten auch die Möglichkeit, qualitative Rückmeldungen in Form von Kommentaren einzureichen. Zudem wurden im Rahmen des Bewertungsprozesses durch die internen Expertinnen und Experten der Lufthansa Group Kenntnisse aus lokalen Dialogforen mit Anrainern der Flughäfen mitberücksichtigt.
E3 – Wasser- und Meeresressourcen
Neben den im allgemeinen Ansatz beschriebenen Methoden und Rahmenwerken wurden keine weiteren Standorte oder Vermögenswerte im Hinblick auf Wasser- und Meeresressourcen untersucht, da die Lufthansa Group nur eine sehr begrenzte Anzahl von Produktionsprozessen an ihren Standorten hat. Vor diesem Hintergrund war eine Analyse auf Standortebene keine geeignete Methode für die Lufthansa Group, um wesentliche Auswirkungen, Chancen und Risiken zu identifizieren.
Darüber hinaus sind die möglichen Auswirkungen der Lufthansa Group auf Wasserressourcen Teil der 2018 und 2023 durchgeführten Interessengruppen-Befragung, bei der die befragten Teilnehmenden eine quantitative Bewertung zum Nachhaltigkeitsthema Wasser abgeben konnten. Die Interessengruppen hatten auch die Möglichkeit, qualitative Rückmeldungen in Form von Kommentaren einzureichen.
E4 – Biologische Vielfalt und Ökosysteme
Neben den im allgemeinen Ansatz beschriebenen Methoden und Rahmenwerken wurden keine weiteren Standorte oder Vermögenswerte im Hinblick auf Biodiversität untersucht, da die Lufthansa Group nur eine sehr begrenzte Anzahl von Produktionsprozessen an ihren Standorten hat. Aus diesem Grund war eine Analyse auf Standortebene keine geeignete Methode für die Lufthansa Group, um wesentliche Auswirkungen, Chancen und Risiken zu identifizieren.
Abhängigkeiten von Ökosystemleistungen wurden im Rahmen der unter IRO-1 beschriebenen doppelten Wesentlichkeitsanalyse betrachtet und spezifische Auswirkungen, Risiken und Chancen formuliert. Hierbei wurde auch die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette der Lufthansa Group betrachtet. Allerdings wurden die definierten Auswirkungen, Risiken und Chancen nicht als wesentlich identifiziert. Zudem wurden im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse mögliche Chancen sowie physische und transitorische Risiken betrachtet, die ebenfalls als nicht wesentlich bewertet wurden. Eine weiterführende Analyse wurde daher nicht durchgeführt. Systemische Risiken wurden innerhalb der doppelten Wesentlichkeitsanalyse nicht betrachtet.
Spezifisch für gemeinsam genutzte biologische Ressourcen und Ökosysteme fanden keine Konsultationen mit betroffenen Gemeinschaften statt, da keine wesentlichen negativen Auswirkungen diesbezüglich festgestellt wurden.
Im Rahmen der doppelten Wesentlichkeitsanalyse wurden zudem keine tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen, Risiken und Chancen auf Standortebene identifiziert. Aus diesem Grund wurde keine detaillierte Bewertung vorgenommen, ob die Lufthansa Group Standorte in der Nähe von biodiversitätssensiblen Gebieten hat.
Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse ergab keine tatsächlichen oder potenziellen wesentlichen Auswirkungen, die derzeit die Umsetzung zusätzlicher Abhilfemaßnahmen erfordern würden.
E5 – Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
Neben den im allgemeinen Ansatz beschriebenen Methoden und Rahmenwerken wurden keine weiteren Standorte oder Anlagen im Hinblick auf die Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft untersucht, da die Lufthansa Group nur eine sehr begrenzte Anzahl von Produktionsprozessen an ihren Standorten hat. Daher war eine Analyse auf Standortebene keine geeignete Methode für die Lufthansa Group, um wesentliche Auswirkungen, Chancen und Risiken zu identifizieren.
Darüber hinaus sind die Auswirkungen der Lufthansa Group auf das Thema Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft Teil der 2018 und 2023 durchgeführten Interessengruppen-Befragung, bei der die befragten Teilnehmenden eine quantitative Bewertung zum Nachhaltigkeitsthema Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft abgeben können. Die Interessengruppen hatten auch die Möglichkeit, qualitative Rückmeldungen in Form von Kommentaren einzureichen.
IRO-2 – In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten
T054 | ESRS 2 IRO-2 | 56 In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung der Lufthansa Group abgedeckte Angabepflichten (DRs) im Jahr 2024 | |
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Standard | Offenlegungsanforderung | Kapitel/Unterkapitel |
ESRS 2 | BP-1 | ↗ ESRS 2 Allgemeine Angaben – Allgemeine Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung |
ESRS 2 | BP-2 | ↗ ESRS 2 Allgemeine Angaben – Angaben im Zusammenhang mit spezifischen Umständen |
ESRS 2 | GOV-1 | ↗ ESRS 2 Allgemeine Angaben – Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane |
ESRS 2 | GOV-2 | ↗ ESRS 2 Allgemeine Angaben – Informationen und Nachhaltigkeitsaspekte, mit denen sich die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens befassen |
ESRS 2 | GOV-3 | ↗ ESRS 2 Allgemeine Angaben – Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme |
ESRS 2 | GOV-4 | ↗ ESRS 2 Allgemeine Angaben – Erklärung zur Sorgfaltspflicht |
ESRS 2 | GOV-5 | ↗ ESRS 2 Allgemeine Angaben – Risikomanagement und interne Kontrollen der Nachhaltigkeitsberichterstattung |
ESRS 2 | SBM-1 | ↗ ESRS 2 Allgemeine Angaben – Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette |
ESRS 2 | SBM-2 | ↗ ESRS 2 Allgemeine Angaben – Interessen und Standpunkte der Interessenträger |
ESRS 2 | SBM-3 | ↗ ESRS 2 Allgemeine Angaben – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell |
ESRS 2 | IRO-1 | ↗ ESRS 2 Allgemeine Angaben – Beschreibung des Verfahrens zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen |
ESRS 2 | IRO-2 | ↗ ESRS 2 Allgemeine Angaben – In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten |
ESRS E1 | ESRS 2 GOV-3 | ↗ ESRS E1 Klimawandel – Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme |
ESRS E1 | E1-1 | ↗ ESRS E1 Klimawandel – Übergangsplan für den Klimaschutz |
ESRS E1 | ESRS 2 SBM-3 | ↗ ESRS E1 Klimawandel – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell |
ESRS E1 | ESRS 2 IRO-1 | ↗ ESRS E1 Klimawandel – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen klimabezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen |
ESRS E1 | E1-2 | ↗ ESRS E1 Klimawandel – Konzepte im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel |
ESRS E1 | E1-3 | ↗ ESRS E1 Klimawandel – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit den Klimakonzepten |
ESRS E1 | E1-4 | ↗ ESRS E1 Klimawandel – Ziele im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel |
ESRS E1 | E1-5 | ↗ ESRS E1 Klimawandel – Energieverbrauch und Energiemix |
ESRS E1 | E1-6 | ↗ ESRS E1 Klimawandel – THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen |
ESRS E1 | E1-7 | ↗ ESRS E1 Klimawandel – Abbau von Treibhausgasen und Projekte zur Verringerung von Treibhausgasen, finanziert über CO2-Gutschriften |
ESRS E1 | E1-9 | ↗ ESRS E1 Klimawandel – Antizipierte finanzielle Effekte |
ESRS E2 | ESRS 2 IRO-1 | ↗ ESRS E2 Umweltverschmutzung – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen |
ESRS E2 | E2-1 | ↗ ESRS E2 Umweltverschmutzung – Konzepte im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung |
ESRS E2 | E2-2 | ↗ ESRS E2 Umweltverschmutzung – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung |
ESRS E2 | E2-3 | ↗ ESRS E2 Umweltverschmutzung – Ziele im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung |
ESRS E2 | E2-4 | ↗ ESRS E2 Umweltverschmutzung – Luft–, Wasser– und Bodenverschmutzung |
ESRS E2 | E2-6 | ↗ ESRS E2 Umweltverschmutzung – Antizipierte finanzielle Effekte |
ESRS E5 | ESRS 2 IRO-1 | ↗ ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft |
ESRS E5 | E5-1 | ↗ ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft – Konzepte im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft |
ESRS E5 | E5-2 | ↗ ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft |
ESRS E5 | E5-3 | ↗ ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft – Ziele im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft |
ESRS E5 | E5-4 | ↗ ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft – Ressourcenzuflüsse |
ESRS E5 | E5-6 | ↗ ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft – Antizipierte finanzielle Effekte |
ESRS S1 | ESRS 2 SBM-2 | ↗ ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens – Interessen und Standpunkte der Interessenträger |
ESRS S1 | ESRS 2 SBM-3 | ↗ ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell |
ESRS S1 | S1-1 | ↗ ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens – Konzepte im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens |
ESRS S1 | S1-2 | ↗ ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens – Verfahren zur Einbeziehung der Arbeitskräfte des Unternehmens und von Arbeitnehmervertretern in Bezug auf Auswirkungen |
ESRS S1 | S1-3 | ↗ ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens – Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die die Arbeitskräfte des Unternehmens Bedenken äußern können |
ESRS S1 | S1-4 | ↗ ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitskräfte des Unternehmens und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen |
ESRS S1 | S1-5 | ↗ ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens – Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen |
ESRS S1 | S1-6 | ↗ ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens – Merkmale der Beschäftigten des Unternehmens |
ESRS S1 | S1-8 | ↗ ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens – Tarifvertragliche Abdeckung und sozialer Dialog |
ESRS S1 | S1-9 | ↗ ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens – Diversitätskennzahlen |
ESRS S1 | S1-10 | ↗ ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens – Angemessene Entlohnung |
ESRS S1 | S1-14 | ↗ ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens – Kennzahlen für Gesundheitsschutz und Sicherheit |
ESRS S1 | S1-16 | ↗ ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens – Vergütungsmetriken |
ESRS S1 | S1-17 | ↗ ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens – Vorfälle, Beschwerden und schwerwiegende Auswirkungen im Zusammenhang mit Menschenrechten |
ESRS S2 | ESRS 2 SBM-2 | ↗ ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette – Interessen und Standpunkte der Interessenträger |
ESRS S2 | ESRS 2 SBM-3 | ↗ ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell |
ESRS S2 | S2-1 | ↗ ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette – Konzepte im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette |
ESRS S2 | S2-2 | ↗ ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette – Verfahren zur Einbeziehung der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette in Bezug auf Auswirkungen |
ESRS S2 | S2-3 | ↗ ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette – Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette Bedenken äußern können |
ESRS S2 | S2-4 | ↗ ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen |
ESRS S2 | S2-5 | ↗ ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette – Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen |
ESRS S4 | ESRS 2 SBM-2 | ↗ ESRS S4 Konsumenten und Endverbraucher – Interessen und Standpunkte der Interessenträger |
ESRS S4 | ESRS 2 SBM-3 | ↗ ESRS S4 Konsumenten und Endverbraucher – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell |
ESRS S4 | S4-1 | ↗ ESRS S4 Konsumenten und Endverbraucher – Konzepte im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern |
ESRS S4 | S4-2 | ↗ ESRS S4 Konsumenten und Endverbraucher – Verfahren zur Einbeziehung von Verbrauchern und Endnutzern in Bezug auf Auswirkungen |
ESRS S4 | S4-3 | ↗ ESRS S4 Konsumenten und Endverbraucher – Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die Verbraucher und Endnutzer Bedenken äußern können |
ESRS S4 | S4-4 | ↗ ESRS S4 Konsumenten und Endverbraucher – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen |
ESRS S4 | S4-5 | ↗ ESRS S4 Konsumenten und Endverbraucher – Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen |
ESRS G1 | ESRS 2 GOV-1 | ↗ ESRS G1 Unternehmensführung – Die Rolle der Verwaltungs–, Leitungs– und Aufsichtsorgane |
ESRS G1 | ESRS 2 IRO-1 | ↗ ESRS G1 Unternehmensführung – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen |
ESRS G1 | G1-1 | ↗ ESRS G1 Unternehmensführung – Unternehmenskultur und Konzepte für die Unternehmensführung |
ESRS G1 | G1-2 | ↗ ESRS G1 Unternehmensführung – Management der Beziehungen zu Lieferanten |
ESRS G1 | G1-3 | ↗ ESRS G1 Unternehmensführung – Verhinderung und Aufdeckung von Korruption und Bestechung |
ESRS G1 | G1-4 | ↗ ESRS G1 Unternehmensführung – Fälle von Korruption oder Bestechung |
ESRS G1 | G1-5 | ↗ ESRS G1 Unternehmensführung – Politische Einflussnahme und Lobbytätigkeiten |
ESRS G1 | G1-6 | ↗ ESRS G1 Unternehmensführung – Zahlungspraktiken |
T055 | ESRS 2 IRO-2 I Liste der Datenpunkte in generellen und themenbezogenen Standards, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben, im Jahr 2024 | ||||
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Offenlegungsanforderung und dazugehöriger Datenpunkt | SFDR Referenz | Säule-3-Referenz | Benchmark-Verordnung Referenz | EU-Klimagesetz Referenz | Kapitel/Unterkapitel oder nicht wesentlich |
ESRS 2 GOV-1 Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen Absatz 21 Buchstabe d | Indikator Nr. 13 in Anhang I Tabelle 1 | Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II | ↗ ESRS 2 Allgemeine Angaben – Fähigkeiten und Fachkenntnisse zur Überwachung von Nachhaltigkeitsaspekten sind vorhanden | ||
ESRS 2 GOV-1 Prozentsatz der Leitungsorganmitglieder, die unabhängig sind, Absatz 21 Buchstabe e | Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang I | ↗ ESRS 2 Allgemeine Angaben – Fähigkeiten und Fachkenntnisse zur Überwachung von Nachhaltigkeitsaspekten sind vorhanden | |||
ESRS 2 GOV-4 Erklärung zur Sorgfaltspflicht Absatz 30 | Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 3 | ↗ ESRS 2 Allgemeine Angaben – Erklärung zur Sorgfaltspflicht | |||
ESRS 2 SBM-1 Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen Absatz 40 Buchstabe d Ziffer i | Indikator Nr. 4 Tabelle 1 in Anhang I | Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission (6), Tabelle 1: Qualitative Angaben zu Umweltrisiken, und Tabelle 2: Qualitative Angaben zu sozialen Risiken | Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II | Nicht wesentlich | |
ESRS 2 SBM-1 Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit der Herstellung von Chemikalien Absatz 40 Buchstabe d Ziffer ii | Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 2 | Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II | Nicht wesentlich | ||
ESRS 2 SBM-1 Beteiligung an Tätigkeiten im Zusammenhang mit umstrittenen Waffen Absatz 40 Buchstabe d Ziffer iii | Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 1 | Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 (7), Artikel 12 Absatz 1 Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II | Nicht wesentlich | ||
ESRS 2 SBM-1 Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Anbau und der Produktion von Tabak Absatz 40 Buchstabe d Ziffer iv | Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Artikel 12 Absatz 1 Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II | Nicht wesentlich | |||
ESRS E1-1 Übergangsplan zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 Absatz 14 | Verordnung (EU) 2021/1119, Artikel 2 Absatz 1 | ↗ ESRS E1 Klimawandel – Übergangsplan für den Klimaschutz | |||
ESRS E1-1 Unternehmen, die von den Paris-abgestimmten Referenzwerten ausgenommen sind, Absatz 16 Buchstabe g | Artikel 449a Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Meldebogen 1: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Kreditqualität der Risikopositionen nach Sektoren, Emissionen und Restlaufzeit | Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben d bis g und Artikel 12 Absatz 2 | ↗ ESRS E1 Klimawandel – Übergangsplan für den Klimaschutz | ||
ESRS E1-4 THG-Emissionsreduktionsziele Absatz 34 | Indikator Nr. 4 in Anhang I Tabelle 2 | Artikel 449a Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Meldebogen 3: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Angleichungskennzahlen | Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Artikel 6 | ↗ ESRS E1 Klimawandel – Wissenschaftlich fundierte CO₂–Reduktionsziele untermauern Klimaschutzambitionen | |
ESRS E1-5 Energieverbrauch aus fossilen Brennstoffen aufgeschlüsselt nach Quellen (nur klimaintensive Sektoren) Absatz 38 | Indikator Nr. 5 in Anhang I Tabelle 1 und Indikator Nr. 5 in Anhang I Tabelle 2 | ↗ ESRS E1 Klimawandel – Energieverbrauch und Energiemix | |||
ESRS E1-5 Energieverbrauch und Energiemix Absatz 37 | Indikator Nr. 5 in Anhang I Tabelle 1 | ↗ ESRS E1 Klimawandel – Energieverbrauch und Energiemix | |||
ESRS E1-5 Energieintensität im Zusammenhang mit Tätigkeiten in klimaintensiven Sektoren Absätze 40 bis 43 | Indikator Nr. 6 in Anhang I Tabelle 1 | ↗ ESRS E1 Klimawandel – Energieverbrauch und Energiemix | |||
ESRS E1-6 THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen Absatz 44 | Indikatoren Nr. 1 und 2 in Anhang I Tabelle 1 | Artikel 449a Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Meldebogen 1: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Kreditqualität der Risikopositionen nach Sektoren, Emissionen und Restlaufzeit | Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 | ↗ ESRS E1 Klimawandel – CO2-Fußabdruck gemäß Greenhouse Gas Protocol wird jährlich ermittelt | |
ESRS E1-6 Intensität der THG-Bruttoemissionen Absätze 53 bis 55 | Indikator Nr. 3 Tabelle 1 in Anhang I | Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Meldebogen 3: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Angleichungskennzahlen | Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Artikel 8 Absatz 1 | ↗ ESRS E1 Klimawandel – CO2-Fußabdruck gemäß Greenhouse Gas Protocol wird jährlich ermittelt | |
ESRS E1-7 Entnahme von Treibhausgasen und CO2-Zertifikate Absatz 56 | Verordnung (EU) 2021/1119, Artikel 2 Absatz 1 | ↗ ESRS E1 Klimawandel – Lufthansa Group bezieht CO2-Kompensationsbeiträge ein, freiwilliges Klimaziel zu erreichen | |||
ESRS E1-9 Risikoposition des Referenzwert-Portfolios gegenüber klimabezogenen physischen Risiken Absatz 66 | Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Anhang II Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II | ↗ ESRS E1 Klimawandel – Antizipierte finanzielle Effekte (1. Jahr Nutzung der Phase-In-Option) | |||
ESRS E1-9 Aufschlüsselung der Geldbeträge nach akutem und chronischem physischem Risiko Absatz 66 Buchstabe a ESRS E1-9 Ort, an dem sich erhebliche Vermögenswerte mit wesentlichem physischen Risiko befinden Absatz 66 Buchstabe c | Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Absätze 46 und 47; Meldebogen 5: Anlagebuch – Physisches Risiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Risikopositionen mit physischem Risiko | ↗ ESRS E1 Klimawandel – Antizipierte finanzielle Effekte (1. Jahr Nutzung der Phase-In-Option) | |||
ESRS E1-9 Aufschlüsselungen des Buchwerts seiner Immobilien nach Energieeffizienzklassen Absatz 67 Buchstabe c | Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Absatz 34; Meldebogen 2: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Durch Immobilien besicherte Darlehen – Energieeffizienz der Sicherheiten | ↗ ESRS E1 Klimawandel – Antizipierte finanzielle Effekte (1. Jahr Nutzung der Phase-In-Option) | |||
ESRS E1-9 Grad der Exposition des Portfolios gegenüber klimabezogenen Chancen Absatz 69 | Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission, Anhang II | ↗ ESRS E1 Klimawandel – Antizipierte finanzielle Effekte (1. Jahr Nutzung der Phase-In-Option) | |||
ESRS E2-4 Menge jedes in Anhang II der E-PRTR-Verordnung (Europäisches Schadstofffreisetzungs und -verbringungsregister) aufgeführten Schadstoffs, der in Luft, Wasser und Boden emittiert wird, Absatz 28 | Indikator Nr. 8 in Anhang I Tabelle 1 Indikator Nr. 2 in Anhang I Tabelle 2 Indikator Nr. 1 in Anhang I Tabelle 2 Indikator Nr. 3 in Anhang I Tabelle 2 |
↗ ESRS E2 Umweltverschmutzung – Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung | |||
ESRS E3-1 Wasser- und Meeresressourcen Absatz 9 | Indikator Nr. 7 in Anhang I Tabelle 2 | Nicht wesentlich | |||
ESRS E3-1 Spezielles Konzept Absatz 13 | Indikator Nr. 8 in Anhang I Tabelle 2 | Nicht wesentlich | |||
ESRS E3-1 Nachhaltige Ozeane und Meere Absatz 14 | Indikator Nr. 12 in Anhang I Tabelle 2 | Nicht wesentlich | |||
ESRS E3-4 Gesamtmenge des zurückgewonnenen und wiederverwendeten Wassers Absatz 28 Buchstabe c | Indikator Nr. 6,2 in Anhang I Tabelle 2 | Nicht wesentlich | |||
ESRS E3-4 Gesamtwasserverbrauch in m3 je Nettoerlös aus eigenen Tätigkeiten Absatz 29 | Indikator Nr. 6,1 in Anhang I Tabelle 2 | Nicht wesentlich | |||
ESRS 2 – SBM-3 – E4 Absatz 16 Buchstabe a Ziffer i | Indikator Nr. 7 in Anhang I Tabelle 1 | Nicht wesentlich | |||
ESRS 2 – SBM-3 – E4 Absatz 16 Buchstabe b | Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 2 | Nicht wesentlich | |||
ESRS 2 – SBM-3 – E4 Absatz 16 Buchstabe c | Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 2 | Nicht wesentlich | |||
ESRS E4-2 Nachhaltige Verfahren oder Konzepte im Bereich Landnutzung und Landwirtschaft Absatz 24 Buchstabe b | Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 2 | Nicht wesentlich | |||
ESRS E4-2 Nachhaltige Verfahren oder Konzepte im Bereich Ozeane/Meere Absatz 24 Buchstabe c | Indikator Nr. 12 in Anhang I Tabelle 2 | Nicht wesentlich | |||
ESRS E4-2 Konzepte für die Bekämpfung der Entwaldung Absatz 24 Buchstabe d | Indikator Nr. 15 in Anhang I Tabelle 2 | Nicht wesentlich | |||
ESRS E5-5 Nicht recycelte Abfälle Absatz 37 Buchstabe d | Indikator Nr. 13 in Anhang I Tabelle 2 | Nicht wesentlich | |||
ESRS E5-5 Gefährliche und radioaktive Abfälle Absatz 39 | Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 1 | Nicht wesentlich | |||
ESRS 2 SBM3 – S1 Risiko von Zwangsarbeit Absatz 14 Buchstabe f | Indikator Nr. 13 in Anhang I Tabelle 3 | Nicht wesentlich | |||
ESRS 2 SBM3 – S1 Risiko von Kinderarbeit Absatz 14 Buchstabe g | Indikator Nr. 12 in Anhang I Tabelle 3 | Nicht wesentlich | |||
ESRS S1-1 Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechtspolitik Absatz 20 | Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 3 und Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 1 | ↗ ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens – Grundsatzerklärung beschreibt Menschenrechtsstrategie der Lufthansa Group | |||
ESRS S1-1 Vorschriften zur Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Fragen, die in den grundlegenden Konventionen 1 bis 8 der Internationalen Arbeitsorganisation behandelt werden, Absatz 21 | Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II | ↗ ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens – Grundsatzerklärung beschreibt Menschenrechtsstrategie der Lufthansa Group | |||
ESRS S1-1 Verfahren und Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels Absatz 22 | Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 3 | Nicht wesentlich | |||
ESRS S1-1 Konzept oder Managementsystem für die Verhütung von Arbeitsunfällen Absatz 23 | Indikator Nr. 1 in Anhang I Tabelle 3 | ↗ ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens – Konzernrichtlinie Arbeitssicherheit dient dem Schutz der Gesundheit | |||
ESRS S1-3 Bearbeitung von Beschwerden Absatz 32 Buchstabe c | Indikator Nr. 5 in Anhang I Tabelle 3 | ↗ ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens – Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die die Arbeitskräfte des Unternehmens Bedenken äußern können | |||
ESRS S1-14 Zahl der Todesfälle und Zahl und Quote der Arbeitsunfälle Absatz 88 Buchstaben b und c | Indikator Nr. 2 in Anhang I Tabelle 3 | Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II | ↗ ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens – Kennzahlen für Gesundheitsschutz und Sicherheit | ||
ESRS S1-14 Anzahl der durch Verletzungen, Unfälle, Todesfälle oder Krankheiten bedingten Ausfalltage Absatz 88 Buchstabe e | Indikator Nr. 3 in Anhang I Tabelle 3 | ↗ ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens – Kennzahlen für Gesundheitsschutz und Sicherheit | |||
ESRS S1-16 Unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle Absatz 97 Buchstabe a | Indikator Nr. 12 in Anhang I Tabelle 1 | Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II | ↗ ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens – Vergütungsmetriken | ||
ESRS S1-16 Überhöhte Vergütung von Mitgliedern der Leitungsorgane Absatz 97 Buchstabe b | Indikator Nr. 8 in Anhang I Tabelle 3 | ↗ ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens – Vergütungsmetriken | |||
ESRS S1-17 Fälle von Diskriminierung Absatz 103 Buchstabe a | Indikator Nr. 7 in Anhang I Tabelle 3 | ↗ ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens – Vorfälle, Beschwerden und schwerwiegende Auswirkungen im Zusammenhang mit Menschenrechten | |||
ESRS S1-17 Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitlinien Absatz 104 Buchstabe a | Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 1 und Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 3 | Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 Artikel 12 Absatz 1 | ↗ ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens – Vorfälle, Beschwerden und schwerwiegende Auswirkungen im Zusammenhang mit Menschenrechten | ||
ESRS 2 SBM3 – S2 Erhebliches Risiko von Kinderarbeit oder Zwangsarbeit in der Wertschöpfungskette Absatz 11 Buchstabe b | Indikatoren Nr. 12 und 13 in Anhang I Tabelle 3 | ↗ ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell | |||
ESRS S2-1 Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechtspolitik Absatz 17 | Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 3 und Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 1 | ↗ ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette – Konzerneinkaufsrichtlinie verpflichtet Zulieferer zu sozialer und ökologischer Verantwortung | |||
ESRS S2-1 Konzepte im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette Absatz 18 | Indikatoren Nr. 11 und 4 in Anhang I Tabelle 3 | ↗ ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette – Supplier Code of Conduct beschreibt die Grundregeln der Zusammenarbeit für Zulieferer | |||
ESRS S2-1 Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitlinien Absatz 1 | Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 1 | Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 Artikel 12 Absatz | ↗ ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette – Richtlinien der Lufthansa Group berücksichtigen internationale Rahmenwerke | ||
ESRS S2-1 Vorschriften zur Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Fragen, die in den grundlegenden Konventionen 1 bis 8 der Internationalen Arbeitsorganisation behandelt werden, Absatz 19 | Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II | ↗ ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette – Richtlinien der Lufthansa Group berücksichtigen internationale Rahmenwerke & Beschwerdeverfahren | |||
ESRS S2-4 Probleme und Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette Absatz 36 | Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 3 | ↗ ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette – Beschwerdeverfahren | |||
ESRS S3-1 Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte Absatz 16 | Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 3 und Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 1 | Nicht wesentlich | |||
ESRS S3-1 Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der Prinzipien der IAO oder der OECD-Leitlinien Absatz 17 | Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 1 | Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 Artikel 12 Absatz 1 | Nicht wesentlich | ||
ESRS S3-4 Probleme und Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten Absatz 36 | Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 3 | Nicht wesentlich | |||
ESRS S4-1 Konzepte im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern Absatz 16 | Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 3 und Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 1 | ↗ ESRS S4 Konsumenten und Endverbraucher – Konzepte im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern | |||
ESRS S4-1 Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitlinien Absatz 17 | Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 1 | Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 Artikel 12 Absatz 1 | ↗ ESRS S4 Konsumenten und Endverbraucher – Konzepte im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern | ||
ESRS S4-4 Probleme und Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten Absatz 35 | Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 3 | ↗ ESRS S4 Konsumenten und Endverbraucher – Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten sollen einvernehmlich gelöst werden | |||
ESRS G1-1 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption Absatz 10 Buchstabe b | Indikator Nr. 15 in Anhang I Tabelle 3 | ↗ ESRS G1 Unternehmensführung – Unternehmenskultur und Konzepte für die Unternehmensführung | |||
ESRS G1-1 Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowers) Absatz 10 Buchstabe d | Indikator Nr. 6 in Anhang I Tabelle 3 | ↗ ESRS G1 Unternehmensführung – Lufthansa Group Code of Conduct definiert den Rahmen für integres und verantwortungsbewussten Handeln | |||
ESRS G1-4 Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften Absatz 24 Buchstabe a | Indikator Nr. 17 in Anhang I Tabelle 3 | Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II | ↗ ESRS G1 Unternehmensführung – Fälle von Korruption oder Bestechung | ||
ESRS G1-4 Standards zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung Absatz 24 Buchstabe b | Indikator Nr. 16 in Anhang I Tabelle 3 | ↗ ESRS G1 Unternehmensführung – Fälle von Korruption oder Bestechung | |||
T056 | Berechnungsgrundlagen im Jahr 2024 – Allgemeine Angaben | ||||||
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ESRS-Offenlegungsanforderung | Paragraf | Datenpunkt/Metrik | Grundlage für die Erstellung und Beschreibung der verwendeten Parameter, Beschreibung der Annahmen und Methodik | Ggf. Beschreibung der Quellen für Messunsicherheit | Resultierender Genauigkeitsgrad | Externe Validierung | Ggf. geplante Maßnahmen zur Verbesserung der Genauigkeit |
GOV-1 – Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane | 21a | Anzahl der geschäftsführenden und nicht geschäftsführenden Mitglieder | Die Datenbasis, die genutzt wird, ist die Auflistung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, die in der „Qualifikationsmatrix" dargestellt ist. | Geringe Unsicherheit, da Vorstands- und Aufsichtsratsdaten zentral erfasst sind und HR-Daten in Systemen abgebildet sind. | Hoch | Keine | Keine weiteren Maßnahmen notwendig |
GOV-1 – Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane | 21d | Prozentualer Anteil nach Geschlecht und anderen Aspekten der Vielfalt | Die Datenbasis, die genutzt wird, ist die Auflistung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie weiteren Angaben zur Person. | Geringe Unsicherheit, da Vorstands- und Aufsichtsratsdaten zentral erfasst sind und HR-Daten in Systemen abgebildet sind. | Hoch | Keine | Keine weiteren Maßnahmen notwendig |
GOV-1 – Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane | 21e | Prozentsatz der unabhängigen Gremienmitglieder | Die Datenbasis, die genutzt wird, ist die Auflistung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, die in der „Qualifikationsmatrix" dargestellt ist. | Geringe Unsicherheit, da Vorstands- und Aufsichtsratsdaten zentral erfasst sind und HR-Daten in Systemen abgebildet sind. | Hoch | Keine | Keine weiteren Maßnahmen notwendig |
GOV-3 – Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme | 29d | Anteil der variablen Vergütung, der von nachhaltigkeitsbezogenen Zielen und/oder Auswirkungen | Die Datenbasis, die genutzt wird, ist die verabschiedete Vergütungsvereinbarung in Bezug auf Nachhaltigkeitsziele. | Geringe Unsicherheit, da Vertragsdaten zentral erfasst sind und in Systemen abgebildet sind. | Hoch | Keine | Keine weiteren Maßnahmen notwendig |
SBM-1 – Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette | 40a iii) | Zahl der Arbeitnehmer nach geografischen Gebieten | Erfassung der Beschäftigtendaten der Lufthansa Group und Zuordnung dieser basierend auf den Einsatzregionen der einzelnen Legaleinheiten beziehungsweise Business Units. Dabei erfolgt dies auf Basis der Personenzahl. Die Angaben beziehen sich jeweils auf das Jahresende (Stichtag 31.12.2024). | Geringe Unsicherheit, da HR-Daten bei den einzelnen Gesellschaften abgebildet sind. | Hoch | Keine | Keine weiteren Maßnahmen notwendig |
SBM-1 – Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette | 40b | Aufschlüsselung der Gesamtumsatzerlöse nach ESRS-Sektoren | Die Datenbasis ist der finanzielle Abschluss der Lufthansa Group. Auf dieser Datengrundlage erfolgt eine Aufschlüsselung dieser Umsätze nach den ESRS-Sektoren / operativen Segmenten nach IFRS 8. | Geringe Unsicherheit, da Finanzdaten bei den einzelnen Gesellschaften systemseitig angebunden werden und zentral für den Jahresabschluss ausgewertet werden. | Hoch | Jahresabschlussdaten geprüft durch EY innerhalb der Prüfung des Jahresabschlusses. | Keine weiteren Maßnahmen notwendig |